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Tweet und Retweet: mitgegangen, mitgefangen – aber nicht immer
Author(s) -
Regula Bähler
Publication year - 2017
Publication title -
medialex
Language(s) - German
Resource type - Journals
eISSN - 2504-1479
pISSN - 1420-3723
DOI - 10.52480/ml17.3
Subject(s) - humanities , philosophy
Twitter ist ein Medium im Sinne von Art. 28 StGB, weshalb das automatische Retweeten eines ehrverletzenden Tweets straflos ist. Die Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf nur eine Person, in der Regel jene des Autors oder der Autorin, schützt Retweeter, deren Handlung sich aufs reine Weiterverbreiten beschränkt. Insofern gehört ein Retweet zur typischen Verbreitungskette der entsprechenden Kurznachricht. – Anders im Zivilrecht: Retweets von ehrverletzenden Tweets sind immer persönlichkeitsverletzend. So ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, welches zwar aufgehoben ist, aber trotzdem wegweisend sein dürfte. – Für den Schweizer Presserat sind Twitter & Co. vorerst nur als Quellen von Belang.

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