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Jede Korrespondenz mit Journalisten ist in die Strafakten aufzunehmen
Author(s) -
Dominique Strebel
Publication year - 2017
Publication title -
medialex
Language(s) - German
Resource type - Journals
eISSN - 2504-1479
pISSN - 1420-3723
DOI - 10.52480/ml.17.7
Subject(s) - humanities , art , political science , philosophy
Gemäss Bundesstrafgericht gehört jede Korrespondenz der Bundesanwaltschaft mit Journalisten zu den Verfahrensakten und muss den Parteien im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich gemacht werden. Der Grund: Wenn eine Strafbehörde in der Kommunikation mit Medienschaffenden die Unschuldsvermutung verletze, könne dies ein Strafminderungs- und ein Befangenheitsgrund sein. Deshalb sei die Korrespondenz für das Verfahren relevant und offen zu legen (BB.2015.128). Gemäss einem zweiten Entscheid in derselben Sache ist „jede Korrespon-denz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren in die Strafakten aufzunehmen. (...) Selbstredend sind dabei, soweit vorhanden, die Originalurkunden und im Falle von E-Mail-Verkehr etc. die unveränderten Ausdrucke in die Akten aufzunehmen“ (BB.2016.270). Das Gericht prüfte nicht, ob die Aufnahme jeder Korrespondenz ins Aktendossi-er ein zulässiger Eingriff in die Medienfreiheit ist. Der Autor der Anmerkungen legt dar, dass es dafür keine genü-gende gesetzliche Grundlage gibt und die Massnahme nicht verhältnismässig ist.

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