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Rechtskräftige Strafbefehle müssen zur Einsicht aufgelegt werden
Author(s) -
Dominique Strebel
Publication year - 2017
Publication title -
medialex
Language(s) - German
Resource type - Journals
eISSN - 2504-1479
pISSN - 1420-3723
DOI - 10.52480/ml.17.4
Subject(s) - philosophy , humanities , art
Nicht rechtskräftige Strafbefehle müssen nicht öffentlich aufgelegt werden, entschied das Luzerner Kantonsgericht schweizweit erstmals. Der Entscheid ist richtig, denn das nicht öffentliche Strafbefehlsverfahren (Art. 69 Abs. 3 StPO) dauert bei einer Einsprache bis zur Anklageerhebung oder – falls der Staatsanwalt am Strafbefehl festhält - bis zum Abschluss der Parteivorträge an (Art. 356 Abs. 3 StPO).

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