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Relacja podmiotu do obowiązku w orzekaniu nieważności małżeństwa z kan. 1095 n. 3 KPK
Author(s) -
Tomasz Rakoczy
Publication year - 2010
Publication title -
prawo kanoniczne
Language(s) - German
Resource type - Journals
eISSN - 2353-8104
pISSN - 0551-911X
DOI - 10.21697/pk.2010.53.1-2.10
Subject(s) - humanities , philosophy , political science , gynecology , medicine
Der Verfasser analysiert die Norm von can. 1095, 3. Nach seiner Meinung besteht sie aus drei Elemente. Sie sind solche wie: der Subjekt, die wesentliche Verpflichtung der Ehe und die Relation zwischen ihnen. Der Verfasser stellt die These, dass die Relation die Hauptrolle spielt. Deswegen wendet sich das Gericht, im Ehenichtigkeitsprozess von can. 1095, 3 zum Aufzeigen der Relation. In der Nichtigkeit der Ehe wird sie durch kurzes Wort beschreibt, dass der Subjekt „unfähig“ ist. Der kirchliche Gesetzgeber, Rechtsprechung und die Doktrin zeigen auf, dass die Relation muss: objektiv – nicht relativ sein, zur Übernehmung – nicht zur Vollfüllung der Verpflichtung sich verhalten und ihr Grundlage in der Anomalie der Persönlichkeit liegen muss. Es steht zur Verfügung für die kirchliche Gerichte die Instruktion „Dignitas connubii“. Sie stellt von der Sachverständigen bestimmte Forderungen. Sie sollen vorstellen: „welcher Natur und welchen Schweregrades die psychische Ursache ist, aufgrund derer die Partei nicht nur an einer ernsten Schwierigkeit, sondern auch an der Unmöglichkeit leidet, jene Handlungen vorzunehmen, welche den ehelichen Pflichten innewohnen“. Für die Klarheit des Prozesses soll nur das Gericht der Begriff „unfähig“ benutzen. Am ersten fragt es danach in der Streitfestlegung und am Ende antwortet es im Urteil.

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