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Stan wyższej konieczności w prawie karnym kanonicznym
Author(s) -
Jerzy Syryjczyk
Publication year - 1982
Publication title -
prawo kanoniczne
Language(s) - German
Resource type - Journals
eISSN - 2353-8104
pISSN - 0551-911X
DOI - 10.21697/pk.1982.25.1-2.16
Subject(s) - philosophy , humanities
Die Grundprobleme des Notstand im kanonischen Strafrechts sind die Fragen, die mit dem Begriff und mit der Folge des Strafrechtsgebunden sind. In Zusammenhang damit wurden die Beschlüsse des alten Kirchenrechts, Codex Iuris Canonici (can. 2205 §2 und §3), unddas Strafrecht-Schem a 1973 (can. 12 §2) berigsichtig.Auf Grund der Quellen des alten Kirchenrechts und auf Grund deralten Kanonistik wurden die Hauptelemente gezeigt, die für die Entstehung des Notstands im alten Kirchenrecht notwendig sind. Weil esdiese Definition in dem Codex Iuris Canonici nicht gab, hat man dieseDefinition aus dem Polnischen Strafgesetzbuch (vom 1969) aufgenommen, nach dem die Spezifik des kanonischen Rechts in Betrachtgenommen worden war.Der Notstand bei der Ü bertrettung der vom Kirchenrecht stammenden Normen macht, dass es keine Verbrechung gibt, mit Ausnahmeder Tats, der eine Glaubens — oder Kirchenmachtsverachtung ist,oder wenn dieser Tat eine Schaden für die Seelen mitbringt. In dieserSituation (Lage), wie bei Übertrettung der aus Gottesgesetz stam ­menden Strafbeschlüssen, ist die Handlung nicht gestattet, also zurechnungsfällig. Die obengenannte Disziplin ist auf sogleicher Weise imalten K irchenrecht wie im CIC ausgedrückt worden.Das Strafrecht-Schem a 1973 legt den Notstand zwischen die eineSchuld mildernen Umstände an und gibt dem Richter eine Strafverlassungsmöglichkeit. Darum ist es festzustallen, dass dieses Projekt bisherige Disziplin des Strafrechts (auf diesem Gebiet) zur Milderungrführt.

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