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Kein Vorrang des Beamtenrechts bei beruflicher Asbestexposition als Bystander
Author(s) -
Reinhard Holtstraeter
Publication year - 2020
Publication title -
arbeitsmedizin, sozialmedizin, umweltmedizin
Language(s) - German
Resource type - Journals
SCImago Journal Rank - 0.114
H-Index - 14
eISSN - 2363-4669
pISSN - 0944-6052
DOI - 10.17147/asu-2008-8381
Subject(s) - political science , gynecology , humanities , philosophy , art , medicine
Fernmeldehandwerker, Entstörer und andere Mitarbeiter in den Fernmeldestellen der Deutschen Bundespost waren in den Jahren bis ca. 1985 vielfach als Bystander asbestexponiert. Von der zuständigen Berufsgenossenschaft wird bei verbeamteten Versicherten grundsätzlich die Anerkennung einer Berufskrankheit nach den Ziffern 4103, 4104 oder 4105 mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verweigert. Danach soll bei Beamten die Asbestgefährdung durch den Aufenthalt in belasteten Räumen (Bystanderexposition) nicht der dienstlichen Verrichtung zugeordnet sein und daher kein beruflich bedingtes Risiko bestehen. Für Gefährdungszeiten als Angestellte im Öffentlichen Dienst sind demgegenüber – auch bei späterer Verbeamtung – Bystanderexpositionen nach dem SGB VII als berufsbedingte Gefährdung anzuerkennen.

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