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Rechts- und Sachmängelhaftung im römischen Kaufrecht: stipulatio simplae und Ausschluss der Wandelung
Author(s) -
André Conti
Publication year - 2019
Publication title -
revista da faculdade de direito da universidade de são paulo
Language(s) - German
Resource type - Journals
eISSN - 2318-8235
pISSN - 0303-9838
DOI - 10.11606/issn.2318-8235.v114p763-789
Subject(s) - humanities , political science , philosophy
Die noch heute relevante Unterscheidung zwischen Rechts- und Sachmängelhaftung war bereits im klassischen römischen Privatrecht bekannt. Diese zwei Arten der Mängelhaftung hatten schon damals unabhängige Grundlagen und folgten je einer eigenen Logik. Einerseits ergab sich die Rechtsmängelhaftung meistens aus einer genau zu diesem Zweck abgeschlossenen Stipulation, wogegen die Sachmängelhaftung hauptsächlich im Ädilenedikt zur Marktregulierung vorgesehen war, und zwar in Form der ädilizischen Klagen actio redhibitoria und quanti minoris. Beide Haftungsformen durchkreuzen sich anscheinend im interessanten Fragment D. 21, 1, 48, 8 des Pomponius, das entgegen der vorherrschenden Meinung eine Hypothese der Verbindung zwischen beiden Seiten der Mängelhaftung des Verkäufers enthält. Würde nämlich die Rechtsmängelhaftung vertraglich gemindert (d.h. würde die „stipulatio simplae“ anstelle der üblichen „duplae“ abgeschlossen, worin die sogenannte „venditio simplaria“ bestanden haben müsste), so würde das Schweigen der Parteien in Bezug auf Sachmängelhaftung als ihren Ausschluss angenommen. Diese Auslegung des Fragments stützt sich nicht nur auf eine grammatikalische Analyse des Textes (die sich auf das interessante, sonst nirgends auftauchende Wort „simplaria“ fokussiert), sondern auch auf mehrere einschlägige Rechtsquellen, insbesondere auf den ägyptischen Papyrus P. Cair. Preis. 1, wo die von Pomponius erwähnte Vermutung anscheinend von einem Anwalt in einem realen Fall angewandt wird.

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