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Aufhebung des Unterlassungszwangs bei der Berufskrankheit Haut: Hintergründe und Perspektiven
Author(s) -
Elsner Peter
Publication year - 2021
Publication title -
jddg: journal der deutschen dermatologischen gesellschaft
Language(s) - German
Resource type - Journals
SCImago Journal Rank - 0.463
H-Index - 60
eISSN - 1610-0387
pISSN - 1610-0379
DOI - 10.1111/ddg.14337_g
Subject(s) - gynecology , medicine , philosophy
Zusammenfassung Die Berufskrankheit (BK) Haut Nr. 5101 („schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“) ist die am häufigsten angezeigte Berufskrankheit in Deutschland. Der seit 1936 für die Anerkennung dieser Berufskrankheit erforderliche medizinisch‐objektive Unterlassungszwang sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers Bagatellerkrankungen abgrenzen, die Feststellung der beruflichen Kausalität erleichtern und die Prävention – zur Vermeidung des Unterlassungszwangs – fördern. Die Abschaffung des Unterlassungszwangs als Kriterium für die Anerkennung der BK 5101 ab 01.01.2021 hat wesentliche Auswirkungen auf die berufsdermatologische Versorgung und Begutachtung dieser Berufskrankheit. Für „leichte“ Hautkrankheiten ist jedoch weiterhin das seit 1972 etablierte präventive Hautarztverfahren anzuwenden.

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