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Arbeitsbedingte Synkanzerogenese an der Haut – Zur kombinatorischen Einwirkung zweier Karzinogene der Berufskrankheiten‐Liste
Author(s) -
Dickel Heinrich,
Blome Otto,
Dickel Beate,
Bruckner Thomas,
Stockfleth Eggert,
Soemantri Silas Paras
Publication year - 2016
Publication title -
jddg: journal der deutschen dermatologischen gesellschaft
Language(s) - German
Resource type - Journals
SCImago Journal Rank - 0.463
H-Index - 60
eISSN - 1610-0387
pISSN - 1610-0379
DOI - 10.1111/ddg.13003_g
Subject(s) - gynecology , medicine
Zusammenfassung Hintergrund Die Synkanzerogenese am Hautorgan, wissenschaftlich unstrittig, spiegelt sich im monokausal geleiteten Berufskrankheiten (BK)‐Recht nicht wider. Nichtmelanozytäre Hauttumoren und deren Vorläuferläsionen können nur nach Einzelprüfung der BK‐Nrn. 5103 und 5102 anerkannt werden. Methodik Retrospektive Auswertung von 28 zwischen September 2012 und September 2015 begutachteten Fällen (Altersmedian 72,5 J.) mit nichtmelanozytären Hauttumoren und deren Vorläuferläsionen und arbeitsbedingter Exposition gegenüber natürlicher UV‐Strahlung und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen. Ergebnisse In allen 28 Fällen sahen wir die arbeitstechnischen Voraussetzungen nach den BK‐Nrn. 5103 und 5102 als erfüllt an. In 26 Fällen (93 %) empfahlen wir die Hautkrebserkrankung als BK‐Tatbestand nach den Nrn. 5103 und 5102 anzuerkennen. Dem folgte der Unfallversicherungsträger in vier Fällen. Achtmal wurde die Anerkennung nur nach BK‐Nr. 5103, zehnmal nur nach BK‐Nr. 5102 und viermal gar nicht ausgesprochen. Schlussfolgerungen Bei nichtmelanozytären Hauttumoren oder deren Vorläuferläsionen an UV‐exponierten Hautarealen mit ausreichend kumulativer arbeitsbedingter natürlicher UV‐Strahlenexposition und bei arbeitsbedingter Exposition gegenüber polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sollten mittels BK‐Anzeige die „BK‐Nrn. 5103 und 5102 im Sinne der Synkanzerogenese“ gemeldet werden. Neben der gerechteren Wiedergabe der Arbeitsplatzrealitäten in einem solchen Feststellungsverfahren kann es dann im Konkreten auch zur Anerkennung von Basalzellkarzinomen kommen, die ansonsten, bei alleiniger Prüfung der BK‐Nr. 5103, herausgerechnet würden.