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Mitteilung der Santésuisse: Lebend-Lebertransplantation - weiterhin keine Pflichtleistung der sozialen Krankenversicherer
Author(s) -
R Guetg
Publication year - 2005
Publication title -
swiss medical forum ‒ schweizerisches medizin-forum
Language(s) - German
Resource type - Journals
eISSN - 1424-4020
pISSN - 1424-3784
DOI - 10.4414/smf.2005.05566
Subject(s) - political science , medicine
Die Januarausgabe des «Swiss Medical Forum» mit dem Hauptthema medizinische Schlaglichter des vergangenen Jahres war eine gute Gelegenheit, sich rasch eine vollständige Übersicht über die Neuerungen im ganzen medizinischen Bereich zu verschaffen. Im Artikel «Chirurgie: Dilemma zwischen chirurgischer Weiterentwicklung und öffentlichem Spardruck» (Schweiz Med Forum 2005;5: 11–3) haben die Autoren mitgeteilt, die LebendLebertransplantation werde ab 2005 eine Pflichtleistung. Dem ist nicht so, im Gegenteil hat das Departement des Innern zum dritten Mal beschlossen, die Leistungspflicht der LebendLebertransplantation mit einem «Nein in Evaluation», gültig ab 1.1.2005, zu belegen. Bei Lebend-Lebertransplantationen entsteht neu ein zweiter Patient. Die dadurch verursachten versicherungstechnischen Fragen sind bis jetzt nicht vorbehaltslos geklärt, und der Gesundheitsbzw. Krankheitsverlauf des zweiten Patienten ist ungewiss. Diese Feststellungen werden die negative Haltung des EDI begünstigt haben. Es bestehen ausserdem berechtigte Zweifel, ob mit dieser Massnahme die Transplantationswarteliste wirklich verkürzt werden kann. Wesentlich wirksamer ist die Verbreitung des Wissens in der Bevölkerung und die Bereitschaft aller Spitäler und der Ärzteschaft, dass vermehrt Kadaverlebern gespendet werden können. Die Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung vom 29.09.1995 (Stand 28.12.2004) beschreibt auf Seite 42 im Kapitel 1.2 Transplantationschirurgie lediglich, die Lebend-Lebertransplantation sei keine Pflichtleistung, ermöglicht aber deren Evaluation. Damit wird klar festgehalten, dass die LebendLebertransplantation in der Schweiz durchaus durchgeführt werden darf, dass aber die sozialen Krankenversicherer in der Grundversicherung für deren Kosten nicht aufkommen dürfen. Es steht anderen Kostenträgern (Kanton, Spital, Privatversicherung, Privat usw.) frei, für die Kosten dieser Leistung aufzukommen. Quelle der Information ist www.admin.ch/ch/d/ sr/c832 112 31.html. Lebend-Lebertransplantation – weiterhin keine Pflichtleistung der sozialen Krankenversicherer

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