Covid-19 eine Berufskrankheit mit Replik
Author(s) -
Markus Gassner,
Anja Zyska
Publication year - 2020
Publication title -
schweizerische ärztezeitung
Language(s) - German
Resource type - Journals
eISSN - 1424-4004
pISSN - 0036-7486
DOI - 10.4414/saez.2020.19255
Subject(s) - covid-19 , political science , virology , medicine , infectious disease (medical specialty) , disease , pathology
Der 34-jährige Augenarzt Li Wenliang orientierte seine Kollegen am 30.12.2019 über 7 SARS-Fälle im Wuhan Central Hospital, wo er arbeitete. Er wurde von der Regierung als Gerüchteverbreiter gemassregelt. Am 10.1.2020 erkrankte er selbst an Covid und starb am 6.2.2020. Rehabilitiert wurde er zum ersten Patienten mit einer anerkannten Berufskrankheit durch den Erreger der aktuellen Pandemie SARS-CoV-2. Die Bevölkerung in Italien und Spanien hatte dem Pflegepersonal während Wochen demonstrativ gedankt. Wie viele dabei erkrankt sind, weiss man nicht. Wie viele gibt es in der Schweiz? Gemäss Suva (August 2020) «kann es sich bei Coronavirus um eine Berufskrankheit handeln. Die Anerkennung als Berufskrankheit setzt voraus, dass in der beruflichen Tätigkeit ein viel höheres Risiko besteht, an Covid-19 zu erkranken, als beim Rest der Bevölkerung. Eine eher zufällige Kontamination am Arbeitsplatz reicht nicht aus. Jeder Fall ist eingehend zu prüfen. Ein massiv erhöhtes Risiko kann gegeben sein, wenn Personal in Spitälern, Laboratorien und dergleichen bei der Tätigkeit direk t mit infizierten Personen oder Material in Kontakt kommen. Ebenso können Mitarbeitende z.B. in Alters-, Behindertenund Pflegeheimen im Rahmen der direkten Pflege von infizierten Bewohnern einem massiv erhöhten Risiko ausgesetzt sein.» Für die Patienten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit sehr wichtig. Sie werden damit von Diskriminierungen durch Krankenkassen geschützt (Franchise, Selbstbehalt bei Medikamenten, zeitlich unbegrenzt befreit). Es ist gerechter, dass wenigstens dem Pflegepersonal diese Gerechtigkeit zugestanden wird. Die Prämie bezahlen die Arbeitgeber über Lohnprozente. Der CEO eines Spitals bezahlt deshalb etwas mehr trotz geringerem Risiko, als das Reinigungspersonal, sofern dieses nicht an Subunternehmen ausgelagert wurde. Damit werden alle Krankenkassen entlastet, welche die Leistungen nur über Kopfprämien und indirekt über Steuern (staatliche Prämienverbilligung) finanzieren. Auch diesbezüglich eine klassische Win-win-Situation. Damit wird die Frage der Berufskrankheit in der Schweiz politisch: Für die Prophylaxe wäre die Suva mitverantwortlich, z.B. Qualität der Masken im Spital, wie die FDA in den USA. Noch wichtiger ist die Risikobeurteilung bei der Arbeit. «Bei Tätigkeiten, welche nicht auf die Betreuung und Behandlung infizierter Personen ausgerichtet sind, wie z.B. Verkaufspersonal, Hotelreinigungspersonal, Polizei, kann keine Anerkennung als Berufskrankheit erfolgen.» Ist diese Beurteilung der Suva richtig? Die Schulen sind nicht einmal erwähnt. Gemäss UVG Art. 9 erstellt der Bundesrat die Liste der schädigenden Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Der Bundesrat könnte somit Covid-19 einfach als schädigenden Stoff erklären. Dies würde schlagartig viele erwähnte Probleme gleichzeitig optimal lösen.
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