Der Olymp und die Ochsen
Author(s) -
Josef E. Brandenberg
Publication year - 2019
Publication title -
schweizerische ärztezeitung
Language(s) - German
Resource type - Journals
eISSN - 1424-4004
pISSN - 0036-7486
DOI - 10.4414/saez.2019.17940
Subject(s) - die (integrated circuit) , computer science , operating system
In einem Interview im Sonntags-Blick vom 7.4.2019 stellt Carl Baudenbacher sein neues Buch Das Schweizer EU-Komplott vor und gibt Hintergrund-Informationen zum institutionellen Abkommen InstA, wie der EURahmenvertrag offiziell heisst [1]. Seine Vorschläge hätten «die Leute in Bern» abgelehnt, ohne sie ernsthaft geprüft zu haben. Niemand habe ihn angerufen. Das habe das Aussendepartement schon immer so gemacht. Die Ärzteschaft kann Herrn Baudenbacher beruhigen. Das Innendepartement macht es gleich. Inter essant ist der letzte Teil des Interviews. Er berate Firmen, Regierungen und Parlamentarier. Auch die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Nationalrats habe bei ihm ein Gutachten bestellt, aber am Schluss nur 12 000 Franken bezahlen wollen, was in keiner Weise seiner Leistung und Reputation entspreche. Eine Zürcher Anwaltskanzlei hätte für die gleiche Arbeit 100 000 Franken verlangt. Baudenbacher war 23 Jahre lang Richter am EFTA-Gerichtshof. Er ist zweifellos ein Koryphäe auf seinem Gebiet. Das Gutachten lässt sich inhaltlich nicht beurteilen. Warum wollte die WAK weniger bezahlen als ursprünglich vereinbart, wie Baudenbacher behauptet? Die sogenannten freien Berufe – Ärzte, Zahnärzte, Juristen, Treuhänder, Architekten – erbringen Dienstleistungen gemäss Obligationenrecht [2]. Die Artikel 394ff. OR regeln den «einfachen Auftrag», der getreu, sorgfältig und persönlich ausgeführt werden muss (Art. 398 OR). «Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist» (Art. 394 Abs. 3 OR). Damit ist das eigentliche Honorar, bei Ärzten die AL, gemeint. Zudem hat «der Auftraggeber dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages hatte, samt Zinsen zu ersetzen» (Art. 402 OR). Dies sind die Kanzlei-, Praxisund externen Zusatzkosten, kurz die TL. Entweder betrachtete die WAK das Gutachten als nicht dem Art. 398 OR entsprechend oder das Honorar war unüblich. Aber was ist üblich? Grundsätzlich sind Bewertungen und Diskussionen von Honoraren und Einkommen nur aussagekräftig, wenn der Zeitaufwand bekannt ist. Einzig Notare werden in einigen Kantonen (noch) nach der Summe des Geschäftes vergütet. Je grösser die Hinterlassenschaft bei der Erbteilung, je höher der Wert eines Grundstückes bei Handänderungen, je grösser das Aktienkapital bei Firmengründungen, umso höher ist das Notariatshonorar. Der Präsident der Luzerner Notare, selber Rechtsanwalt und Unidozent, wird wie folgt zitiert: «bei hohen Summen habe der Notar auch eine grössere Verantwortung» [3]. Im Rahmen der Gutachtertätigkeit hat der Unterzeichnende eine Erhebung über den Zeitaufwand anhand 50 Gutachten gemacht (Kausalgutachten im Sozialversicherungsbereich und FMH-Gutachten). Ergebnis: Die Anzahl Seiten – mit 440 Wörtern respektive 3000 Zeichen inklusive Leerschläge pro Seite, abzüglich der Titelund der letzten Seite – entspricht dem Aufwand in Stunden für Aktenstudium, Sichtung des Bildmaterials, Literaturrecherche und Diktat des Gutachtens. Nach dieser Berechnung hätte die WAK für das 48-seitige Gutachten einen Stundenansatz von 261 Franken angeboten, etwas mehr als für ein FMH-Gutachten üblich ist, aber deutlich weniger als die 650 Franken pro Résumé
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