Erste Erfahrungen mit den Listen ambulant vor stationr
Author(s) -
Bruno Trezzini,
Beatrix Meyer
Publication year - 2019
Publication title -
schweizerische ärztezeitung
Language(s) - German
Resource type - Journals
eISSN - 1424-4004
pISSN - 0036-7486
DOI - 10.4414/saez.2019.17807
Subject(s) - psychology , medicine
Seit Anfang Jahr ist die neue Regelung «ambulant vor stationär» in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) in Kraft [1]. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine Liste von sechs Gruppen von elektiven medizinischen Eingriffen, die in der Regel nur noch bei ambulanter Durchführung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet werden. Die Liste umfasst im Einzelnen folgende Eingriffe: einseitige Krampfaderoperationen der Beine, Eingriffe an Hämorrhoiden, einseitige Leistenhernien-Operationen, Untersuchungen und Eingriffe am Gebärmutterhals oder an der Gebärmutter, Kniearthroskopien einschliesslich Eingriffe am Meniskus, Eingriffe an Tonsillen und Adenoiden. Eine stationäre Behandlung bleibt jedoch unter besonderen Umständen nach wie vor möglich. Mit der neuen Regelung verfolgt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) insbesondere das Ziel, Verlagerungen in den ambulanten Sektor zu fördern und Kosten zu sparen. Das BAG beruft sich hierbei auf die Ergebnisse von zwei aktuellen Studien des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums (Obsan) [2]. Demnach stieg gesamtschweizerisch der Anteil ambulant durchgeführter Eingriffe in den sechs analysierten Gruppen von 42% im Jahr 2010 auf bereits 59% im Jahr 2016. Dessen ungeachtet wären gemäss Obsan von den stationär durchgeführten Eingriffen immer noch rund 70 bis 80% verlagerbar gewesen. Bereits vor der Einführung der Liste auf Bundesebene hatten einzelne Kantone ähnliche Listen eingeführt.1 Ob solche kantonalen Listen aber überhaupt rechtens sind, ist eine umstrittene Frage [3]. In einem kürzlich gefällten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau wurde beispielsweise festgestellt, dass die Kantone keine Kompetenz hätten, kantonale Listen zu definieren, die über die Liste des Bundes hinausgehen [4]. Auch die FMH hat diesbezüglich stets die Ansicht vertreten, dass die kantonalen Listen vereinheitlicht und mit der Liste des Bundes abgestimmt sein müssen, um den administrativen Aufwand zu beschränken. Das Gericht vertrat zudem die Ansicht, dass kantonale Listen zur Ungleichbehandlung von Versicherten je nach Wohnsitzkanton führen. Dessen ungeachtet seien aber eine Zweckmässigkeitsund Wirtschaftlichkeitsprüfung von Leistungen im stationären Bereich im Einzelfall durchaus möglich. Das Urteil wurde vom Aargauer Regierungsrat ans Bundesgericht weitergezogen [5]. Die FMH hat die inzwischen eingeführte Liste «ambulant vor stationär» des Bundesamtes für Gesundheit und die bereits früher in Kraft getretenen kantonalen Listen zum Anlass genommen, im Rahmen ihrer jährlich durchgeführten repräsentativen Befragung der Ärzteschaft abzuklären, was deren Meinungen und bisherigen Erfahrungen hinsichtlich solcher Regelungen und Listen sind.
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