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Die Regelung der Suizidbeihilfe in den neuen SAMW-Richtlinien
Author(s) -
Michael Barnikol
Publication year - 2018
Publication title -
schweizerische ärztezeitung
Language(s) - German
Resource type - Journals
eISSN - 1424-4004
pISSN - 0036-7486
DOI - 10.4414/saez.2018.17179
Subject(s) - philosophy
Die alte Regelung der Suizidbeihilfe (Ziff. 4.1 der Richt linien «Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende») und die neue Regelung (Ziff. 6.2.1 der Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod») enthalten viele Gemeinsamkeiten und sind gleich strukturiert. Beide Regelungen halten fest, dass die Rolle des Arztes darin besteht, «Symptome zu lindern und den Patienten zu begleiten». Es gehöre demnach «weder zu seinen Aufgaben, von sich aus Suizidhilfe anzubieten, noch [sei] er verpflichtet, diese zu leisten». Suizidbei hilfe sei «keine medizinische Handlung, auf die Patien tinnen und Patienten einen Anspruch erheben könn ten [...]». Unter bestimmten Voraussetzungen soll es einem Arzt oder einer Ärztin, die mit einem Suizidwunsch kon frontiert werden, allerdings erlaubt sein, Suizidbei hilfe zu leisten. Die Abklärung, ob diese Voraus setzungen vorliegen, legen die Richtlinien in die Hände des Suizidbeihilfe leistenden Arztes und einer unabhängigen Drittperson. Die Leistung von Suizidbeihilfe stellt gemäss Ziff. 6.2.1 der Richt linien demgemäss einen «persönlich verantworteten Entscheid» des Arztes dar. Die wichtigste Vorausset zung für die Leistung von Suizidbeihilfe ist sowohl in der alten als auch in der neuen Regelung die Urteils fähigkeit. Dies ist gemäss Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln. Das Fehlen der Urteilsun fähigkeit des Patien ten oder der Patientin muss sorgfältig dokumentiert werden. Wenn ein Zustand des Patienten vorliegt, der häufig mit fehlender Urteilsfähigkeit verbunden ist – Ziff. 6.2.1 der Richtlinien nennt diesbezüglich Demenz und psychische Krankheiten –, ist die Urteilsfähigkeit von einem sachkundigen Facharzt zu evaluieren. Der Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat ihre Richtlinien «Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende» einer Totalrevision unterzogen. Die neuen Richtlinien mit dem Titel «Umgang mit Sterben und Tod» wurden am 6. Juni 2018 veröffentlicht. Sie enthalten eine bedeut same Änderung der Regelung, unter welchen Voraussetzungen Ärztinnen und Ärzte Suizidbeihilfe leisten dürfen.

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