z-logo
open-access-imgOpen Access
Darf es bei Arzneimitteln einen Kosten-Nutzen-Schwellenwert geben?
Author(s) -
Beitrag Von,
Valérie Junod,
Carole-Anne Baud,
Andreas Wildi,
Rechtsanwalt Der Gute Artikel Von Junod Et Baud
Publication year - 2017
Publication title -
schweizerische ärztezeitung
Language(s) - German
Resource type - Journals
eISSN - 1424-4004
pISSN - 0036-7486
DOI - 10.4414/saez.2017.06093
Subject(s) - medicine
Der gute Artikel von Junod et Baud beleuchtet manch spannende Frage zur Arzneimittelvergütung durch die OKP. Sein Auslöser war ein Urteil des Bundesgerichts, in dem die richterliche Vorinstanz im Kanton Tessin angehalten worden war, ihre Bejahung einer Ver gütungspflicht im Einzelfall näher zu begründen. Im Wesentlichen diskutierten die Autorinnen, dass es das Bundesgericht unterlassen hatte, eine konkrete Ant wort auf die Frage zu geben: Wann ist ein Arzneimittel bei welchem Patienten mit welchem Nutzen zu welchen Kosten wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes? Die Autorin nen raten zu einer paneuropäischen KostenNutzen Bewertungsgrundlage. Diese könne nur mittel bis län gerfristig geschaffen werden, daher sei der Schweizer Gesetzgeber gehalten, vorerst einen eigenen Kosten NutzenSchwellenwert zu definieren, auch wenn dieser nur ungenügend sein könne. Weder Bundesgericht noch Junod/Baud beleuchten die Frage, ob es bei ei nem Arzneimittel überhaupt je einen KostenNutzen Schwellenwert geben darf. Ein KostenNutzenSchwellenwert ist bei Arzneimit teln eine contradictio in adiecto. Das ist nicht bei allen medizinischen Leistungen so. Viele Leistungskosten, e.g. Pflegeleistungen, sind beispielsweise direkt durch den Personalaufwand bedingt. Daher können nicht jedem Leichtkranken drei Pflegefachpersonen rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Personalmangel und/ oder einfach zu errechnende Kostenexplosion wären die Folgen. Bei Arzneimitteln verhält sich dies grund sätzlich anders. Arzneimittel sind kein begrenztes Gut, und ihre Herstellungskosten sind vernach lässigbar. Ihr Wert ist im Wesentlichen immateriell. Durch Patente und andere Schutzrechte wird er zum Monopol. Da durch soll ein hoheitlicher Anreiz zu Forschung und Entwicklung von Arzneimitteln gesetzt werden. So weit, so gut. Unverständlich wäre vor diesem Hinter grund, wenn die Monopolstellung dazu führen kann, dass eine einzelne Patientin ein medi zinisch indizier tes Arzneimittel nicht erhält (bei der schwerkranken, durch das Arzneimittel wesentlich entlasteten Patien tin aus der Südschweiz wurde trotz Bejahung der Wirk samkeit durch eine in Zürich praktizierende, internati onal anerkannte Schweizer Expertin – die ausländische Zulassungsbehörden und Vergütungsbehörden in ih rem Spezialgebiet berät – bei einem Arzneimittelpreis weit unter den oft als Schwellenwert diskutierten Jah reskosten von 100 000 CHF die Vergütung abgelehnt). Es gibt keine sachliche Legitimation, Arzneimittel aus Kostengründen nicht einzusetzen. Vielmehr sind die Rechtsgrundlagen anzupassen. Es müssen Preisfestset zungsmodi existieren, die das geistige Eigentum an einem Arzneimittel fair honorieren. Auf der Makro ebene. Nicht auf der Mikroebene des einzelnen Patien ten. Der einzelne Patient hat ein Arzneimittel immer zu erhalten, wenn es medizinisch angezeigt ist. Heute sind wir weit davon entfernt und haben uns in die Niederungen der «Lebenswertvermessung» zu Lasten eines einzelnen Menschen begeben. Natürlich müssen wir evaluieren. Wir müssen KostenNutzenVerhält nisse definieren und vergleichen können. Diese Ver gleiche dienen aber der «Verteilung» des «Arzneimit telbudgets» auf die einzelnen Zulassungsinhaberinnen von Arzneimitteln. Sie dienen nicht dazu, einem Pati enten seine für ihn beste Therapie zu verweigern. Résumé

The content you want is available to Zendy users.

Already have an account? Click here to sign in.
Having issues? You can contact us here
Accelerating Research

Address

John Eccles House
Robert Robinson Avenue,
Oxford Science Park, Oxford
OX4 4GP, United Kingdom