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Distorsionstrauma der Halswirbelsäule
Author(s) -
T Knecht
Publication year - 2011
Publication title -
forum médical suisse ‒ swiss medical forum
Language(s) - German
Resource type - Journals
eISSN - 1661-6146
pISSN - 1661-6138
DOI - 10.4414/fms.2011.07501
Subject(s) - medicine , orthodontics
In den letzten 20 Jahren ist das sog. «Schleudertrauma» zu einem höchst kontroversen Thema in Ärzte-, Juristenund Versicherungskreisen geworden. Unter der schlagwortartigen Bezeichnung «Helvetisches Schleudertrauma» [1] führte es auch in den ärztlichen Fachjournalen zu erbitterten Kontroversen, einem Glaubenkrieg nicht unähnlich. Was das spezifisch Helvetische an der Problematik ist, lässt sich folgendermassen skizzieren: – So werden in der Schweiz jährlich ca. 25000 Fälle bekannt, wovon ca. 10% einen chronischen Verlauf nehmen sollen. In Litauen bspw., wo derartige Traumata keine Versicherungsleistungen auslösen, ist das Störungsbild praktisch unbekannt. – In der deutschen Schweiz sind diese Fälle signifikant häufiger als in der Romandie und im Tessin. Am häufigsten sind sie in der Stadt Zürich, wo die meisten darauf spezialisierten Anwälte tätig sind. – Es werden ca. 280 Anwälte gezählt, welche Schleudertrauma-Patienten vertreten. Einzelne betreuen über 1000 solcher Fälle. – Der Schadenaufwand pro Fall ist in der Deutschschweiz um ein Mehrfaches höher als in der Westschweiz (78000 Franken gegenüber 23000 Franken). – Ein Bundesgerichtsurteil («Salanitri-Urteil» von 1991) hielt fest, dass eine Leistungspflicht der Versicherung besteht, wenn das «typische Beschwerdebild» vorliegt. Dieses ist jedoch rein juristisch definiert und aus medizinischer Sicht unspezifisch: diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Gedächtnisschwäche, Übelkeit, Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Affektlabilität etc. – Zur «Schleudertrauma-Industrie» (Beobachter) gehört mittlerweile auch ein Schleudertrauma-Verband mit mehr als 3000 Mitgliedern. – Konsumentenzeitschriften wie «K-Tipp», «Gesundheitstipp» u.a. berieten Betroffene dahingehend, sich an spezialisierte Anwälte, Beratungsstellen und einschlägige Patientenorganisationen zu wenden, um ihr «Recht» zu erstreiten. All diese Umstände führten dazu, dass die Gesamtfolgekosten für diese Art von Verkehrsverletzungen fantastische Dimensionen erreichten. Andererseits wurden Fälle von offensichtlichem Betrug mit angeblichen «Schleudertraumata» bekannt. Dazu kam, dass die versicherungsgerichtliche Praxis in Bezug auf eine Reihe von unklaren Beschwerdebildern ohne objektiv fassbares Substrat verschärft wurde: So gelten somatoforme Störungen, Fibromyalgie, Neurasthenie, Dysthymie und ähnliche nicht mehr als unüberwindlich und von daher nur noch unter ganz besonders erschwerten Bedingungen als entschädigungspflichtig (BGE 130 V 352). Nun entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern im BGE 9C_510/2009, dass Personen mit Schleudertraumata in aller Regel keinen Anspruch auf Invalidenrenten haben [2]. «Ein Urteil, welches die IV und die Versicherungen freut und die Verunfallten erneut traumatisiert», wie der «Tages-Anzeiger» am 16. September 2010 kommentierte. Das Bundesgericht führte indessen in seinen Erwägungen aus, dass vom Fehlen organischer Befunde nicht direkt auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann. Eine Distorsion der HWS münde jedoch sehr oft in eine chronische Schmerzsymptomatik, welche einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entspreche. Damit werde die Rechtsprechung zu dieser Art von Beschwerdebild auch für Der Autor erklärt, dass er keine Interessenkonflikte im Zusammenhang mit diesem Beitrag hat. Quintessenz

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