Die Reform des Risikoausgleichs als Vorbedingung für die Aufhebung des Kontrahierungszwangs?
Author(s) -
Stefan Spycher
Publication year - 2004
Publication title -
bulletin des médecins suisses
Language(s) - German
Resource type - Journals
eISSN - 1661-5948
pISSN - 1424-4012
DOI - 10.4414/bms.2004.10607
Subject(s) - art , political science
Im Dezember 1991 wurde mit einem dringlichen Bundesbeschluss die Einfuhrung eines Risikoausgleichs zwischen den Krankenversicherern auf den 1. Januar 1993 beschlossen. Der Bundesbeschluss verstand sich als «befristete Massnahme gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung». Zu Beginn der 1990er Jahre traten vermehrt neue Krankenversicherer im Markt auf. Sie konnten tiefe Pramien anbieten und zogen damit vor allem junge und gesunde Versicherte der herkommlichen Krankenversicherer an. Die Mobilitat der Versicherten war damals eingeschrankt, weil die Versicherer die Pramien nach dem Eintrittsalter in die Versicherung abstufen konnten (und bis 1993 auch nach Geschlecht). Daher kam es kaum zu Versicherungswechseln von alteren und meist krankeren Personen. In der Folge bezahlten die jungen und gesunden Versicherten zunehmend tiefe Pramien, die alteren und meist krankeren Personen entsprechend hohere Pramien. Die Solidaritat zwischen «Gesund» und «Krank» wurde als gefahrdet betrachtet [1]. Der Risikoausgleich greift hier korrigierend ein und teilt Geld zwischen den Versicherern um: Diejenigen Kassen, die uberdurchschnittlich viele altere Versicherte bzw. uberdurchschnittlich viele Frauen haben, erhalten Geld aus einem zentralen Fonds, die Versicherer, die in der umgekehrten Situation sind, zahlen Geld in den Fonds ein (Nullsummenspiel). Der Risikoausgleich ist seit seiner Einfuhrung umstritten.a Sowohl die Gegner/innen wie auch die Befurworter/innen des Risikoausgleichs argumentieren wettbewerbspolitisch: Die Gegner/innen sehen im Risikoausgleich eine ungerechtfertigte Subventionierung schlecht wirtschaftender Kassen (Strukturerhaltung), die Befurworter/innen eine berechtigte Beseitigung von Nachteilen im Wettbewerb, weil die Versicherer je nach Zusammensetzung ihres Versichertenkollektivs in einem Einheitspramiensystem sehr unterschiedliche Ausgangslagen haben. In der 2. Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) ist keine wesentliche Reform des Risikoausgleichs geplant [3]. Hingegen soll der Kontrahierungszwang zwischen ambulanten Leistungserbringern/-innen und Versicherern aufgehoben werden [4]. Die Aufhebung des Kontrahierungszwangs steht in einem sehr engen Bezug zum Risikoausgleich, weil er die Risikoselektionsmoglichkeiten der Versicherer erhoht.
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