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Der Europäische Vollstreckungstitel in C2C-Streitigkeiten
Author(s) -
Matthias Klöpfer,
Paša Ramić
Publication year - 2014
Publication title -
zeitschrift für das privatrecht der europäischen union
Language(s) - German
Resource type - Journals
eISSN - 2193-9519
pISSN - 1612-9229
DOI - 10.1515/gpr-2014-0209
Subject(s) - political science
Die vorliegender Abhandlung zugrunde liegende Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Vapenik 1 erging zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. d der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung (EuVTVO)2 und der im deutschsprachigen Schrifttum umstrittenen Frage, ob bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern (C2C = consumer to consumer) nur solche Entscheidungen als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden können, die im Wohnsitzmitgliedstaat des verklagten Verbrauchers ergangen sind. Mit der EuVTVO ist seit Oktober 2005 die Bestätigung bestimmter unbestrittener4 gerichtlicher Entscheidungen als Europäischer Vollstreckungstitel möglich, womit nach Art. 5 EuVTVO die unmittelbare Zwangsvollstreckung in allenMitgliedstaaten ermöglicht wird, ohne dass es eines Exequaturverfahrens im Vollstreckungsstaat bedarf. Vorliegende Entscheidung stellt hierbei erst die zweite Präzisierung der EuVTVO durch den EuGH dar und ist schon alleine deshalb von besonderem Interesse.6 Bedeutung kommt ihr allerdings für das gesamte Europäische Zivilverfahrensrecht zu und dies aus mehreren Gründen: Der EuGHwird in Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. d EuVTVO rechtsaktübergreifend tätig, bezieht demnach andere europäische Rechtsakte – EuGVVO, Rom I-VO sowie die Klauselrichtlinie – in die Auslegung bzw. zur Begründung seines Auslegungsergebnisses ein. In der Sache ist dies, mit Blick auf den Stand einer Europäischen Methodenlehre, von Bedeutung. Daneben steht im Zentrum der Entscheidung die Frage nach der personellen Reichweite von verbraucherschützenden Vorschriften im Europäischen Zivilverfahrensrecht. Damit wirkt die Entscheidung auf die Auslegung ebensolcher Vorschriften im sonstigen Europäischen Zivilverfahrensrecht zurück, was auch der konkret durch den EuGH bemühten Methodik geschuldet ist. Der Entscheidungsinhalt ist daher insbesondere mit Blick auf die Art. 15 ff. EuGVVO, das insoweit parallel liegende Luganer Übereinkommen, aber auch mittelbar bei Anwendung der Europäische Mahnverordnung und der Verordnung über ein Verfahren für geringfügige Forderungen zu berücksichtigen. I. Die Gefahren der EuVTVO für Verbraucher

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