NEUE PROBLEME BEİ DER ABGRENZUNG ZWISCHEN EMPFÂNGNISVERHÜTUNG UND ABTREIBUNG İM STRAFRECHT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Author(s) -
LÜTTGER Hans
Publication year - 1971
Publication title -
ankara üniversitesi hukuk fakültesi dergisi
Language(s) - German
Resource type - Journals
ISSN - 1301-1308
DOI - 10.1501/hukfak_0000001069
Subject(s) - political science
in biologischer Sicht ist die Entwicklung des menschlichen Lebens von seiner Entstehung bis zu seinem Ende ein kontinuierlicher Vorgang. Das deutsche Strafrecht weist aber den Schutz dieses Lebens abschnittweise unterschiedlichen Strafvorschriften zu, nâmlich denjenigen gegen Abtreibung und gegen Tötung. im ersten Faile bezeichnet es das Objekt der Tat als «Leibesfrucht», im zvveiten Faile als «Mensch» öder «Kind». Darin gleicht das deu tsche Strafrecht (§§ 211 ff, 217 218 StGB) dem türkischen Straf recht (Art. 448 ff, 453, 468 ff StGB). Bei einer solchen Ausgestaltung muss das Strafrecht notwendig einzelnen biologischen Stationen in dem kontinuierlichen Entwicklungsprozess die Bedeutung von rechtlich relevanten Zasuren beimessen. Denn sonst liessen sich weder Anfang und Ende des Strafschutzes bestimmen noch die sachlichen Amvendungsbereiche beider Normengruppen trennen. Konkret gesprochen : Das Rescht muss klarstellen, wann das Leibesfruchtstadium beginnt; denn vorher liegt der im deutschen Recht straffreie Raum der Empfângnisverhütung. Das Recht muss weiter fest-
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