Zur Bewertung des Gutachterverfahrens für die ambulante Verhaltenstherapie durch die GutachterInnen. Replik auf den Text von Altherr et al.: Stellungnahme der Gutachter für Verhaltenstherapie. Verhaltenstherapie 2002;12:75–76.
Author(s) -
Heiner Vogel,
W. Lemisz,
H. Liebeck,
W. Palm
Publication year - 2002
Publication title -
verhaltenstherapie
Language(s) - German
Resource type - Journals
SCImago Journal Rank - 0.219
H-Index - 23
eISSN - 1423-0402
pISSN - 1016-6262
DOI - 10.1159/000066574
Subject(s) - philosophy , psychology
Prüfung der psychotherapeutischen Kompetenz des antragsbegründenden Therapeuten (A) Die psychotherapeutische Qualifikation des Behandlers ist – dies braucht hier nicht näher sozialoder berufsrechtlich ausdifferenziert zu werden – mit der Approbation, dem Fachkundenachweis oder bei Ärzten mit der Weiterbildungsbezeichnung gegeben. Über diese grundsätzliche Kompetenz hinaus ist es durchaus denkbar, in jedem Anwendungsfall die spezifische Kompetenz zu überprüfen, um so jeden Internisten, jeden Chirurgen oder jeden Handwerksmeister nach seiner Eignung zur Durchführung einer besonderen Aufgabe zu befragen. Bekanntlich ist dies aber nur bei Psychotherapeuten der Fall. Sozialrechtler melden zudem Zweifel an, ob ein solches Nachprüfungsprozedere im Rahmen des SGB V – auch unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher und anderer Vorgaben des StGB – überhaupt zulässig ist [Bämayr, 2001]. Im Rahmen ihres Kommentars zu den Psychotherapie-Richtlinien heben Faber et al. [1999] auch nicht unmittelbar den Aspekt der Kompetenzprüfung hervor. Vielmehr gehe es darum, ob für einen speziellen Patienten ein adäquates Therapiekonzept erstellt worden ist. Dies ist eine geschickte Umdeutung und als solche leicht zu erkennen. Die Psychotherapie-Richtlinien und die sich darauf stützenden Psychotherapeuten gehen davon aus, dass mit allen zugelassenen Verfahren alle Patienten des Indikationsspektrums behandelbar sind. Sollten die Rahmenbedingungen für einzelne Patienten doch einmal problematisch sein, so liegt es an der Kompetenz des Therapeuten, die Ressourcen des Patienten hervorzuheben und die Erschwernisse zu kaschieren, wenn er eine Therapiegenehmigung haben will. Dabei darf unterstellt werden, dass jeder Therapeut, der eine Therapie beantragt, auch wünscht, dass sie genehmigt wird. Die zu einer entsprechenden Darstellung erforderlichen Kompetenzen werden in jedem AusIn Heft 1/2002 (S. 75–76) der VERHALTENSTHERAPIE äußern sich 52 von insgesamt 78 Gutachtern [Stand 3/02, vgl. Vollmer und Vollmer, 2002] der ambulanten Verhaltenstherapie im Rahmen der Richtlinienpsychotherapie zur Kritik am Antragsund Gutachterverfahren. Das ist ein erfreulicher Schritt von wichtigen Insidern des Systems, der es ermöglicht, die bislang vor allem in Newsgroups oder im Kollegenkreis geführte Diskussion nun öffentlich und damit auch transparent weiterzuführen. Die Notwendigkeit von Qualitätssicherung muss nicht diskutiert werden. Sie ist im Sozialgesetzbuch für alle Bereiche der gesetzlichen Krankenversicherung vorgeschrieben. Die Frage ist aber, ob das Antragsund Gutachterverfahren nach den Psychotherapie-Richtlinien und -vereinbarungen tatsächlich als Qualitätssicherungsinstrument bezeichnet werden kann, und falls ja, in welchem Bereich, auf welcher Ebene und mit welcher Qualität (Güte) damit Qualität gesichert wird bzw. gesichert werden kann [vgl. Vogel und Laireiter, 1998]. Angesichts des breiten Spektrums an Qualitätsanforderungen in der ambulanten Psychotherapie merken Altherr et al. an, dass es beim Antragsund Gutachterverfahren weder um Prozessnoch um Ergebnisqualität geht, sondern um spezifische Aspekte der Strukturqualität, zu denen, systematisch betrachtet, folgende Fragen gestellt werden können: A Ist ein Therapeut hinreichend kompetent, eine Therapie angemessen zu konzipieren? B Erfüllt das berichtete Leiden des Patienten die Zugangskriterien des SGB V für Krankenbehandlung, die für die ambulante Psychotherapie in den Psychotherapie-Richtlinien konkretisiert sind? C Hat der Therapeut die beste und wirtschaftlichste Therapieform gewählt?
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