Schuldspruch und Strafausspruch sind nicht trennbar, wenn eine Revision der Staatsanwalt-schaft zuungunsten des Angeklagten im Strafausspruch Erfolg hätte und der Schuldspruch auf einem im Rahmen einer Verständigung abgelegten Geständnis beruht: BGH, Urteil vom 23. November 2022 – 5 StR 347/22, für BGHSt bestimmt.
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