Für eine juristische Person erfolgt die Entbindung von der Schweigepflicht eines Berufsgeheimnisträgers nach § 53 StPO durch den zum Zeitpunkt der Zeugenaussage zur Vertretung Berechtigten, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter: BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 – StB 44/20, für BGHSt bestimmt
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