Der 4. Strafsenat des BGH lehnt gegen ein obiter dictum des 1. Strafsenats in einem Hinweis für die neue Hauptverhandlung eine entsprechende Anwendung des § 32 JGG ab, wenn ein Angeklagter wegen Taten verurteilt wird, die er als Erwachsener begangen hat, die Staatsanwaltschaft jedoch hinsichtlich weiterer Taten, die der Angeklagte bereits als Heranwachsender begangen hatte, von einer Verfolgung gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen hatte: BGH, Beschluss vom 07. August 2019 – 4 StR 189/19, für BGHSt bestimmt
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