Das Fehlen eines den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge anordnenden Gerichtsbeschlusses stellt keinen absoluten Revisionsgrund dar, wenn der Ausschluss nach der gesetzlichen Regelung zwingend hätte angeordnet werden müssen: BGH, Beschluss vom 09. Mai 2019 – 4 StR 605/18, für BGHSt bestimmt
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