Der Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussanträge nach § 171 b Abs. 3 Satz 2 GVG hat bei verbundenen Verfahren insgesamt zu erfolgen, auch wenn bei einzelnen Verfahrensteilen die Öffentlichkeit während der Verhandlung nicht ausgeschlossen worden war: BGH, Beschluss v. 28.09.2017 – 4 StR 240/17, für BGHSt bestimmt
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