Nova im Sinne des § 211 StPO stellen eine besondere Prozessvoraussetzung dar. Der hinreichende Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO erfordert eine Verurteilungsprognose. Zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen, die Mitgefangene ohne staatlichen Auftrag durch Täuschung erlangt haben: BGH, Beschl. v. 1. 12. 2016 – 3 StR 230/16
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