§ 247 a gestattet die Videovernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung nur in der Weise, dass der Zeuge sich nicht in dem Sitzungszimmer aufhält, in dem die eigentliche Hauptverhandlung stattfindet: BGH, Beschl. v. 20. 09. 2016 – 3 StR 84/16
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