Aufzeichnungen einer am Kraftfahrzeug angebrachten Kamera sind im Bußgeldverfahren selbst im Falle eines Verstoßes gegen § 6 b BDSG verwertbar, wenn dies zur Verfolgung einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit erforderlich ist: OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. 5. 2016 – 4 Ss 543/15
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