Die Polizeibehörden in ihrer Thätigkeit als Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft und als Polizeirichter: Nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung und sämmtlicher Landesgesetze für Bürgermeister, Amtsvorsteher, Ortsvorstände und andere Polizeibeamte sämmtlicher deutscher Staaten
Details
The content you want to view is only available to Zendy Plus users.Already have an account? Click here. to sign in.